European Patent & Trademark Attorneys
zugelassen als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt und vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU-Markenamt) sowie vor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Rechtsanwältin zugelassen zur Vertretung vor allen Deutschen Gerichten in 1. und 2. Instanz und zur Vertretung vor dem EuGH.
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Anwaltssozietät Burghardt & Burghardt (nachfolgend: Burghardt & Burghardt) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge nachfolgend: Mandate). Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Mandat, insbesondere solchen des Mandanten, wird ausdrücklich widersprochen.
Alle Mandate werden – soweit nicht anders vereinbart wurde – der Anwaltssozietät Burghardt & Burghardt erteilt. Die Mandatierung erfolgt durch Auftrag und/oder Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.
Burghardt & Burghardt behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Erteilung eines Auftrages oder Unterzeichnung einer Vollmacht vor; insbesondere in Fällen einer Interessenkollision mit bereits bestehenden Mandaten.
Für die Tätigkeit vor Behörden und die Vertretung gegenüber Dritten berechnen Burghardt & Burghardt in Patentanwaltsangelegenheiten Grundgebühren, deren Höhe von der Art der jeweiligen Angelegenheit abhängig ist und im Einzelfall auf Anfrage mitgeteilt wird. Für die Bearbeitung einer patentanwaltlichen Angelegenheit berechnen Burghardt & Burghardt Bearbeitungsgebühren auf der Basis eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 150,- bis 180,-. Auslagen für Kopien, Telekommunikations- und Versandleistungen sowie verauslagte Gerichts-, Amts- und Bankgebühren werden separat berechnet. Die Gebühren für eine Erstberatung in patentanwaltlichen Angelegenheiten betragen EUR 150,-. Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist; diese bedarf der Schriftform.
Im Bereich von Rechtsanwaltsangelegenheiten erfolgt die Honorarberechnung durch Burghardt & Burghardt nach den Bestimmungen des RVG auf der Basis des Streitwertes der Sache oder - im Einzelfall - gemäß einer schriftlich abgeschlossenen Honorarvereinbarung.
Burghardt & Burghardt kann bereits bei Übernahme eines Mandats für die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Bezahlung abhängig machen. Die Abrechnung der Gebühren und Auslagen von Burghardt & Burghardt erfolgt in patentanwaltlichen wie auch in rechtsanwaltlichen Angelegenheiten nach Beendigung des Auftrages. Für einzelne Verfahrensschritte und Leistungen können Zwischenabrechnungen erteilt werden, von deren Bezahlung Burghardt & Burghardt die Fortsetzung der Tätigkeit abhängig machen kann.
Der Anspruch von Burghardt & Burghardt auf ihre Gebühren wird nach Vollendung ihrer anwaltlichen Dienste fällig, d. h. mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit oder einer Beendigung ihres Mandats. Die Verjährungsfrist für diesen Gebührenanspruch beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist (BGB §§ 195, 199).
Der Mandant hat Burghardt & Burghardt in der Regel schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch Burghardt & Burghardt kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandten Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an Burghardt & Burghardt bzw. den sachbearbeitenden Anwalt von Burghardt & Burghardt zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter von Burghardt & Burghardt die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Anwalt nicht immer gewährleistet werden kann.
Die Patentanwälte von Burghardt & Burghardt sind zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen sie im Rahmen des Mandats Kenntnis erhalten, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung von Burghardt & Burghardt die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfassten Informationen an nichtanwaltliche und freie Mitarbeiter von Burghardt & Burghardt, soweit diese ihrerseits von Burghardt & Burghardt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte von Burghardt & Burghardt sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
Die Haftung von Burghardt & Burghardt und ihrer Anwälte aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf EUR 1.000.000,00 pro Schadenfall beschränkt. Burghardt & Burghardt unterhält den nach § 45 PatanwO (Patentanwaltsordnung) und § 51 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz, der von Burghardt & Burghardt auf Verlangen des Mandanten nachgewiesen wird.
Burghardt & Burghardt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass Burghardt & Burghardt keine Gewähr dafür übernimmt, dass ihnen in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen Burghardt & Burghardt verjähren gem. BGB § 195 in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages, wobei die Verjährungsfrist gem. BGB § 199 mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Schaden entstanden ist.
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Burghardt & Burghardt nicht übertragbar.
Die Vergütungsansprüche von Burghardt & Burghardt sind nur an Rechts- und Patentanwälte als Dritte abtretbar, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an andere Dritte.
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen ist der Kanzleiort von Burghardt & Burghardt, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde.
Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
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